Kurzzeit/Verhinderungspflege
Im Rahmen der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige pro Kalenderjahr für einen Zeitraum von bis zu 28 Kalendertagen vollstationäre Betreuung und Pflege beantragen und die Annehmlichkeiten einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung erfahren. Pflegende Angehörige können sich auf diese Weise eine vorübergehende Auszeit von der Pflege gönnen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im gleichen Umfang Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
Die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege erfordert eine sogenannte Vorauspflege. Dies bedeutet, dass der Pflegebedürftige zuvor mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein muss.
Diese Frist entfällt bei der Kurzzeitpflege.